Update vom 06.03.2021: Information für die Modellflugvereine zu den aktuellsten Schutzmassnahmen Coronavirus
Der Bundesrat hat per 1. März 2021 die Covid 19 Verordnung in der besonderen Lage angepasst
Hier findet man die neuste Covid 19 Verordnung (Stand 1.3.21)
Die Zahl der Neuansteckungen ist in den letzten Wochen weiter gesunken. Die epidemiologische Lage bleibt aber wegen den neuen, ansteckenderen Virusvarianten fragil. Der Bundesrat hat nach genauer Analyse der Situation und nach Konsultation der Kantone eine vorsichtige, schrittweise Öffnung beschlossen
Die wichtigsten Punkte für die Modellflugvereine sind die folgenden:
Art. 6e Besondere Bestimmungen für den Sportbereich
1 Im Bereich des Sports sind folgende Sportaktivitäten zulässig:
Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger, einschliesslich Wettkämpfe ohne Publikum;
Sportaktivitäten, die von Einzelpersonen oder in Gruppen bis zu 15 Personen mit Jahrgang 2000 oder älter ausgeübt werden, ohne Körperkontakt, im Freien und sofern eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten wird; Wettkämpfe sind verboten;
Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe von Leistungssportlerinnen und -sportlern, die einen nationalen oder regionalen Leistungssportausweis von Swiss Olympic (Swiss Olympic Card) besitzen oder Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind und die als Einzelpersonen, in Gruppen bis zu 15 Personen oder als beständige Wettkampfteams trainieren;
Der normale Vereinsbetrieb auf den Modellflugplätzen wird vom SMV nicht als Veranstaltung bewertet. Wir sind uns allerdings unserer Verantwortung bewusst und wenden freiwillig ein Schutzkonzept an: Muster Schutzkonzept
Die Beschränkung auf 15 Personen (Gruppenbildung!) bedeutet nicht, dass sich auf einem Flugplatz nur 15 Personen aufhalten dürfen. Es dürfen sich keine Gruppen mit mehr als 15 Personen bilden
Sportaktivitäten in Gruppen bis zu 5 Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenommen.
Artikel 7: Die Kantone können auf ihrem Kantonsgebiet die Massnahme in eigener Kompetenz verschärfen oder lockern. Somit sind die Verordnungen der jeweiligen Kantone auf jeden Fall noch zu prüfen. Vorstand SMV
Siehe auch die Medienmitteilung des Bundesrates vom 29.04.2020
Link zur BASPO Meldung vom 29.04.2020 Link zur BASPO Meldung vom 22.04.2020
Fragen und Antworten (Q&A) zur Situation COVID-2019 des Aero Club
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